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FAQ-Liste zu Klassenfahrten ins Inland unter Corona-Bedingungen

Das Ganztagsgymnasium im Bochumer Norden

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Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

bei der Entscheidung zu Klassenfahrten in der aktuellen Zeit gibt es verständlicherweise große Unsicherheiten. Wir versuchen mit unserer FAQ-Liste etwas mehr Sicherheit zu geben. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden.

  • Wie verhält es sich mit einer Maskenpflicht auf Fahrten?

Bei der Unterbringung in Jugendherbergen etc. gilt eine Zimmergruppe als eine feste Gruppe. Im Rahmen dieser Zimmergruppe darf auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Dies gilt entsprechend auch für die Einnahme der Mahlzeiten oder für gemeinsames Programm in Kleingruppen.

Bei Bewegungen im Gebäude, also auf Fluren etc. wird eine Maskenpflicht auferlegt, wenn die Abstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können.

Bei Unternehmungen im Freien gilt für sportliche Aktivitäten, dass diese ohne Maske bis zu einer Personenzahl von mindestens 30 Personen stattfinden können.

Bei der An- und Abreise gelten die aktuellen Vorgaben der Unternehmen, die die Reise durchführen.

  • Wie verhält es sich mit auftretenden Krankheitssymptomen auf der Klassenfahrt?

Wie bei allen Klassenfahrten bisher wird im Krankheitsfall Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufgenommen und mit diesen über das weitere Vorgehen beraten.

Neu ist, dass wir – Stand heute – auch bei Erkältungssymptomen eine ärztliche Abklärung vornehmen müssen. Und neu ist auch, dass wir bei Auftreten eines Corona-Verdachtsfalles das Gesundheitsamt beteiligen müssen. Laut WHO vom 07.08.2020 gilt als Verdachtsfall, wenn entweder

  1. Akutes Auftreten von Fieber UND Husten auffällt ODER
  2. Akutes Auftreten von drei oder mehr der folgenden Anzeichen oder Symptomen: Fieber, Husten, allgemeine Schwäche/Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Halsschmerzen, Schnupfen, Atemnot, Appetitlosigkeit/Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, veränderter Geisteszustand.

In diesen Fällen haben wir auch bisher immer ärztlichen Rat hinzugezogen.

Nach Vorgaben des Ministeriums gilt seit dem 3.8.2020 noch die im ersten Elternbrief zum neuen Schuljahr kommunizierte Regelung, dass eines der Symptome Husten, Fieber oder Verlust von Geschmacks- / Geruchssinn genügt um als ansteckungsverdächtig zu gelten.

  • Was ist bei möglicher Quarantäne?

Hier entscheidet das örtliche Gesundheitsamt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass nur sehr wenige und nur direkte Kontaktpersonen (entspräche der Zimmergruppe) in Quarantäne verbracht würde. Dies kann vor Ort erfolgen oder aber durch Abholung in häusliche Quarantäne überführt werden.

  • Wie verhält es sich mit den Kosten für den Abbruch einer Fahrt etc. ?

Bei Inlandsfahrten haben wir auch bisher erkrankte Kinder von den Eltern abholen lassen, oder sind mit diesen, sofern die Fahrt nicht mehr lange dauerte und es sich vertreten ließ, am Ende der regulären Klassenfahrt wieder nach Hause gefahren.

Wir gehen also davon aus, dass der Mehraufwand und die Mehrkosten in der Abholung durch die Erziehungsberechtigten besteht. Dies unterscheidet sich nicht von vorherigen Jahrgängen.

Der zugehörige Text des Ministeriums verweist daher tatsächlich auf den bereits seit langem bestehenden Erlass und bietet nichts neues:

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Wir empfehlen, aber auch das ist nicht neu, dass Sie ggfs. privat eine Reiserücktrittsversicherung für den Krankheitsfall abschließen.

Für den Fall, dass angeordnet wird, dass die gesamte Gruppe wieder nach Bochum zurückkehren muss, haben wir bereits eine abgesicherte Lösung durch unseren Förderverein erreichen können. Wenn es hier zu Mehrkosten kommen sollte, würde diese der Förderverein übernehmen.

  • Was wäre bei einer Stornierung seitens der Schule, der Unterkunft, des Gesundheitsamtes oder des MSB vor Fahrtantritt?

An dieser Stelle wäre keine Leistung erbracht worden, die eine Zahlung seitens der Eltern rechtfertigt. Es kann allerdings sein, dass die Rückzahlung der eingezahlten Gelder mehrere Monate in Anspruch nimmt, sofern das Geld nicht mehr auf dem Klassenfahrtskonto ist.

Hier steht Ihnen die FAQ-Liste auch zum Download zur Verfügung: FAQ Klassenfahrten

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